12 ung/Teilnahme am Notfalldienst, Verantwortungs- und Haftungsfragen, pag. 295 ff.). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus dem vorliegenden Portalarztvertrag – dessen konkreten Anmeldeprozesse über den Zusammenarbeitspartner (Dr. med. I.________, vgl. pag. 149 ff.) im Wesentlichen unbestritten blieben – inwiefern von der Berufungsbeklagten nach der Zulassung der Berufungsklägerin als Portalärztin noch konkrete Vorkehrungen nötig gewesen wären. Implizit behauptete die Berufungsklägerin, die Berufungsbeklagte sei vorleistungspflichtig gewesen.