Indem sich die Berufungsklägerin darauf beschränkte, der Berufungsbeklagten eine «generelle Gesprächsverweigerung», fehlende «Mitwirkung» oder verweigerte «Unterstützung in der Umsetzung» vorzuwerfen, zeigte sie nicht auf, inwiefern die Berufungsbeklagte überhaupt verpflichtet gewesen wäre, mit ihr in einen Dialog zu treten. Welche Pflichten aus dem Portalarztvertrag die Berufungsbeklagte konkret verletzte, ergibt sich aus ihren Vorbringen nicht.