_ ihrer portalärztlichen Tätigkeit zugetragen worden wären, noch, dass sie effektiv beabsichtigte, sich von Dr. med. I.________ anstellen zu lassen und damit wieder über eigene Patienten verfügt hätte. Behauptungen zur Frage, wie die Patientenanmeldungen – wenn nicht über sie selbst – hätten erfolgen sollen, stellte sie nicht auf. Indem sich die Berufungsklägerin darauf beschränkte, der Berufungsbeklagten eine «generelle Gesprächsverweigerung», fehlende «Mitwirkung» oder verweigerte «Unterstützung in der Umsetzung» vorzuwerfen, zeigte sie nicht auf, inwiefern die Berufungsbeklagte überhaupt verpflichtet gewesen wäre, mit ihr in einen Dialog zu treten.