Ihren pauschalen Ausführungen fehlt es diesbezüglich an einem Tatsachenfundament, das auf eine konkrete Pflicht(verletzung) schliessen lassen würde. So liess die Berufungsklägerin die von der Berufungsbeklagten vorgebrachten Prozesse aus dem Portalarztvertrag unbestritten. Sie bestritt insbesondere nicht, dass es – nach der erfolgten Zulassung zur Portalärztin für das H.________-Spital – an ihr gelegen wäre, Patienten zur Einweisung beim H.________-Spital anzumelden (vgl. auch Ziff. 6.2 des Portalarztvertrags). Sie bestätigte den Anmeldeprozess, der direkt über den Zusammenarbeitspartner Dr. med. I.________ über ein Formular (KB 27) erfolgt wäre.