Inwiefern die Berufungsbeklagte über die Zulassung hinaus aus dem Portalarztvertrag verpflichtet gewesen wäre, mitzuwirken, Gespräche mit der Berufungsklägerin zu führen oder weitere als die bereits bestehenden – von der Berufungsklägerin unbestrittenermassen bereits verwendeten (KB 27) – Anmeldestrukturen zu schaffen, legte sie nicht dar. Sie zeigte keine konkrete vertragliche Verpflichtung der Berufungsbeklagten auf, welche diese verletzt haben sollte. Ihren pauschalen Ausführungen fehlt es diesbezüglich an einem Tatsachenfundament, das auf eine konkrete Pflicht(verletzung) schliessen lassen würde.