11 allerdings nicht, dass sie anlässlich der Ärzteratssitzung des H.________-Spitals vom 12. Juni 2017 als Portalärztin für das H.________-Spital zugelassen wurde (vgl. Klageantwortbeilage [KAB] 2). Insofern zeigte sie keine Vertragsverletzung auf. Inwiefern die Berufungsbeklagte über die Zulassung hinaus aus dem Portalarztvertrag verpflichtet gewesen wäre, mitzuwirken, Gespräche mit der Berufungsklägerin zu führen oder weitere als die bereits bestehenden – von der Berufungsklägerin unbestrittenermassen bereits verwendeten (KB 27) – Anmeldestrukturen zu schaffen, legte sie nicht dar.