267 ff.). 8.5 Vielmehr blieb die Berufungsklägerin bei pauschalen Behauptungen, die Berufungsbeklagte habe eine Vertragsverletzung begangen, indem sie eine «generelle Gesprächsverweigerung» an den Tag gelegt, «ihre Verpflichtung gemäss Portalarztvertrag» bzw. «jede Mitwirkung» verweigert habe und die «notwendigen Strukturen» für die Anmeldung gefehlt hätten. Die Berufungsklägerin argumentierte mit Ziff. 2 des Portalarztvertrags. Unter Ziff.