Es war nicht Aufgabe der Vorinstanz, ohne entsprechende Tatsachenbehauptungen nach Vertragspflichten aus dem Portalarztvertrag – einem fachspezifischen Innominatkontrakt – zu forschen und diese einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen. Ihrer Behauptungs- und Substantiierungspflicht kam die Berufungsklägerin bis zum Eintritt der Novenschranke nach Abschluss der Parteivorträge an der Hauptverhandlung 30. März 2021 (und im Übrigen auch später) nicht nach (vgl. Art. 229 ZPO, keine Anwendung von Art. 247 Abs. 2 ZPO). Es kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 267 ff.).