7.3 hiervor). Auf diesen Umstand wies die Vorinstanz anlässlich der Hauptverhandlung vom 30. März 2021 einleitend hin. Sie hielt explizit fest, die Berufungsklägerin habe «konkrete Behauptungen aufzustellen, inwiefern die Beklagte ihre Pflichten gemäss Portalarztvertrag verletzt […] und inwiefern diese Pflichtverletzung zum behaupteten Schaden in der Zeit vom 10. bis 16. September 2018 geführt» habe (pag. 141, vgl. Art. 247 Abs. 1 ZPO).