Aufgrund ihrer Arbeitslosigkeit sei belegt, dass sie weder bei einem Spital angestellt noch selbständig erwerbstätig gewesen sei. Aus diesem Grund habe sie keine Patienten beim H.________-Spital anmelden können, weil sie ihre ärztliche Tätigkeit im massgeblichen Zeitraum eingestellt gehabt habe (pag. 79 ff.). 8.4 Gestützt auf diese berufungsbeklagtischen Ausführungen traf die Berufungsklägerin in Bezug auf die von ihr behauptete Vertragsverletzung eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungspflicht (vgl. Ziff. 7.3 hiervor).