Es wäre einzig an der Berufungsklägerin gelegen, Patienten zur Einweisung am H.________-Spital anzumelden. Es liege an der Berufungsklägerin, substantiiert zu behaupten und nachzuweisen, dass sie Patienten beim H.________-Spital einzuweisen beabsichtigt, die Beklagte ihr dies jedoch vertragswidrig verweigert habe. Dies sei nicht geschehen (pag. 71 ff., pag. 75 ff.). Aufgrund ihrer Arbeitslosigkeit sei belegt, dass sie weder bei einem Spital angestellt noch selbständig erwerbstätig gewesen sei.