10 sames Zustandekommen des Portalarztvertrages vorausgesetzt, sei die Berufungsklägerin berechtigt gewesen, Patienten in das H.________-Spital einzuweisen. Solange sie keine Patienten zur Einweisung angemeldet habe, seien auf Seiten der Berufungsbeklagten auch keine Pflichten entstanden. Jedenfalls trage das H.________-Spital keine Verpflichtung, der Berufungsklägerin Patienten bzw. Eingriffe zu vermitteln. Es wäre einzig an der Berufungsklägerin gelegen, Patienten zur Einweisung am H.________-Spital anzumelden.