Die Berufungsklägerin habe die Zulassung zur Portalärztin am ________ 2017 vom Ärzterat des H.________-Spitals erhalten (pag. 69). Bei den Gesprächen zwischen der Berufungsklägerin und der Führungsebene sei es zudem nicht um die Erfüllung des Portalarztvertrages gegangen, sondern um einen «Ethik-Prozess» betreffend die Klinik F.________ und andere Angelegenheiten. Der Portalarztvertrag statuiere keine Unterstützung bei der Umsetzung. Ein wirk-