63, pag. 69). Sie habe nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit der Berufungsbeklagten über keine Patienten mehr verfügt, weil sie ab dem ________ 2018 nicht mehr als Ärztin praktiziert habe. Entsprechend habe sie selbst ausgeführt, nach dem ________ 2018 arbeitslos gewesen zu sein. Es sei schleierhaft, wie die Berufungsklägerin ohne Anstellung bei einem anderen Spitalbetrieb bzw. ohne selbständige Praxistätigkeit überhaupt hätte Patienten beim H.________-Spital zur Einweisung anmelden können (pag. 65, pag. 69). Die Berufungsklägerin habe die Zulassung zur Portalärztin am __