Es sei Sache der Berufungsklägerin gewesen, im Rahmen ihrer Portalarzttätigkeit Patienten zur Einweisung anzumelden. Die Anmeldung von Patienten erfolge in der Regel an den fallführenden Belegarzt bzw. an dessen Zentrum, ausnahmsweise auch an die Klinik. Für jeden Patienten, der angemeldet werden solle, gehe eine gewisse Korrespondenz voraus. Eine solche Korrespondenz habe die Berufungsklägerin bis heute weder behauptet noch ins Recht gelegt (pag. 63, pag. 69).