8.3 Die Berufungsbeklagte bestritt die Tatsachenbehauptungen der Berufungsklägerin in Bezug auf die geltend gemachte Vertragsverletzung wie folgt (nachdem sie vorab das gültige Zustandekommen des Portalarztvertrages bestritt, vgl. pag. 65 ff., pag. 69): Selbst wenn ein Portalarztvertrag mit der Berufungsklägerin gültig zustande gekommen wäre, habe die Berufungsbeklagte nicht die Pflicht gehabt, der Berufungsklägerin als Portalärztin Patienten bzw. Eingriffe zu vermitteln. Es sei Sache der Berufungsklägerin gewesen, im Rahmen ihrer Portalarzttätigkeit Patienten zur Einweisung anzumelden.