Dies stelle eine Erfüllungsverweigerung dar. Darüber hinaus habe sich die Berufungsbeklagte später auf den Standpunkt gestellt, dass der Portalarztvertrag für das H.________-Spital nie gültig zustande gekommen sei und habe diesen vorsorglich per ________ 2020 gekündet (pag. 17). Zusammengefasst machte die Berufungsklägerin folglich eine Vertragsverletzung aufgrund einer Gesprächsverweigerung seitens der Berufungsbeklagten geltend.