Bereits während laufender Kündigungsfrist und im Besonderen nach beendetem Arbeitsverhältnis habe die Berufungsklägerin die Erfüllung des Portalarztvertrags verlangt. Sie habe sich an verschiedene Personen der Führungsebene (HR-Chef, Direktor H.________-Spital, Konzernleiter K.________ Gruppe, HR-Mitarbeiter, Direktor Klinik F.________) gewandt und um Unterstützung für die Umsetzung des Vertrags ersucht (pag. 17). Die Gespräche seien jedoch verweigert worden. Dies stelle eine Erfüllungsverweigerung dar.