Wer Ansprüche aus einem zweiseitigen Vertrag geltend macht, muss beweisen, dass er selbst bereits erfüllt bzw. die Erfüllung angeboten hat oder dass die Gegenpartei vorleistungspflichtig war (Art. 82 OR). 8.2 In ihrer Klage behauptete die Berufungsklägerin das Bestehen eines Portalarztvertrags für das H.________-Spital und brachte hinsichtlich der Vertragsverletzung folgende Tatsachenbehauptungen vor (mangels Relevanz ist vorliegend weder auf die Vorgeschichte, die Umstände der Kündigung des Arbeitsverhältnisses noch auf den Portalarztvertrag für die Klinik G.________ einzugehen):