271). Damit die Berufungsbeklagte haftet, bedarf es nach Art. 97 OR einer Vertragsverletzung, eines Schadens sowie einer kausalen Verbindung zwischen Vertragsverletzung und Schaden sowie eines Verschuldens. Wer Ansprüche aus einem zweiseitigen Vertrag geltend macht, muss beweisen, dass er selbst bereits erfüllt bzw. die Erfüllung angeboten hat oder dass die Gegenpartei vorleistungspflichtig war (Art. 82 OR).