247 Abs. 1 ZPO; BRÖNNIMANN, in: Berner Kommentar zur ZPO, 2012, N. 39 zu Art. 152 ZPO). 8. 8.1 Die Vorinstanz hielt zur Recht fest, dass es sich beim vorliegenden Portalarztvertag um einen Innominatkontrakt handelt. Entsprechend ergeben sich die konkreten Vertragspflichten nicht direkt aus dem Gesetz, sondern sie gehen aus dem Vertrag hervor. Es ist an der Berufungsklägerin zu behaupten und im Falle von entsprechenden Bestreitungen zu substantiieren, welche Pflichten sich aus dem Vertrag ergeben und in welchem Verhalten bzw. Unterlassen die Vertragsverletzung der Berufungsbeklagten zu erblicken ist (vgl. pag. 271).