, nicht publiziert in BGE 148 III 11). 7.4 Fehlende oder nicht genügend substantiierte Behauptungen einer tatbestandsrelevanten Tatsache hat die Nichtabnahme des Beweises über diese Tatsache (BGE 141 III 281 E. 3.4.3) und damit das Scheitern des geltend gemachten materiellen Anspruchs bzw. der geltend gemachten Einrede zur Folge, was auch zur sofortigen Abweisung bzw. Gutheissung der Klage führt. Bevor diese Rechtsfolge aber eintreten kann, hat das Gericht der behauptungsbelasteten Partei durch Ausübung der richterlichen Fragepflicht die Möglichkeit zu geben, ihre Behauptung(en) zu vervollständigen (Art. 56 ZPO, Art. 247 Abs. 1 ZPO;