7.2 Die wesentlichen dargelegten Tatsachen müssen ausreichend begründet sein, damit einerseits die beklagte Partei klar sagen kann, welche Tatsachen der Klage sie anerkennt oder bestreitet, und damit andererseits der Richter, ausgehend von den behaupteten Tatsachen und den Feststellungen der beklagten Partei, sich ein genaues Bild der von den beiden Parteien zugestandenen oder von der beklagten Partei bestrittenen Tatsachen machen kann, für welche dieser zur Beweiserhebung übergehen und anschliessend die entscheidenden materiellrechtlichen Regeln anwenden muss (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1 in Pra 108 [2019] Nr. 87; 144 III 67 E. 2.1).