Entsprechend obliegt es den Parteien und nicht dem Richter, die Tatsachen des Verfahrens zusammenzutragen. Die Parteien müssen die Tatsachen, aus welchen sie ihre Forderungen ableiten, darlegen (subjektive Behauptungslast), die Beweismittel, die sich darauf beziehen, angeben (Beweisführungslast), und die von der Gegenpartei behaupteten Tatsachen bestreiten (Bestreitungslast). Der Richter muss die Beweismittel nur hinsichtlich der rechtserheblichen und streitigen Tatsachen prüfen (Art. 150 Abs. 1 ZPO; BGE 144 III 519 E. 5.1 in Pra 108 [2019]