7. 7.1 Im vereinfachten Verfahren wirkt das Gericht durch entsprechende Fragen darauf hin, dass die Parteien ungenügende Angaben zum Sachverhalt ergänzen und Beweismittel bezeichnen (Art. 247 Abs. 1 ZPO), wobei auch im Rahmen des vereinfachten Verfahrens grundsätzlich die Verhandlungsmaxime gilt (Art. 55 Abs. 1 ZPO, Urteil des Bundesgerichts 4A_57/2014 vom 8. Mai 2014 E. 1.3.3). Entsprechend obliegt es den Parteien und nicht dem Richter, die Tatsachen des Verfahrens zusammenzutragen.