Darauf habe die Berufungsbeklagte keinen Einfluss gehabt – sie habe nichts verweigern können, was die Berufungsklägerin überhaupt nicht eingefordert habe. Nach wie vor führe die Berufungsklägerin nicht aus, welche konkreten Leistungspflichten die Berufungsbeklagte nicht erfüllt haben solle (pag. 335 ff.).