Es handle sich hierbei um unterschiedliche Angelegenheiten. Die Berufungsklägerin habe keine Patientenanmeldungen vorgenommen, weil sie a) weder über eine ZSR-Nummer, eine K-Nummer noch über eine OKP-Zulassung verfügt habe und weil sie b) mangels ärztlicher Arbeitstätigkeit (weder im Anstellungsverhältnis noch als selbständige Praxisinhaberin) über gar keine Patienten verfügt habe, die sie für Operationen habe vorbereiten können. Darauf habe die Berufungsbeklagte keinen Einfluss gehabt – sie habe nichts verweigern können, was die Berufungsklägerin überhaupt nicht eingefordert habe.