Weitere Absprachen, Strukturen oder organisatorische Vorkehrungen seien nicht nötig gewesen. Die Berufungsklägerin habe nicht dargelegt, was ihr konkret zur Anmeldung von Patienten gefehlt habe bzw. was die Berufungsbeklagte hätte tun müssen, um die Anmeldungen zu ermöglichen. Welche Punkte im Einzelnen zu besprechen gewesen wären und inwiefern die Gesprächsverweigerung die Vertragspflichten verletzt habe, habe sie offengelassen. Die Berufungsklägerin habe nach Ende ihrer Anstellung ferner weder über eine ZSR-Nummer noch über ei-