Die Zulassung der Berufungsklägerin als Portalärztin sei erfolgt. Die Berufungsklägerin habe es unterlassen, konkrete nicht gehörig erfüllte Leistungspflichten zu benennen. Der Anmeldeprozess sei bei der Berufungsbeklagten institutionalisiert. Sämtliche Ärzte hätten ihre Patienten mit dem gleichen Formular anzumelden. Der Berufungsklägerin sei dieses Formular bekannt gewesen. Die Strukturen seien nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverändert geblieben. Weitere Absprachen, Strukturen oder organisatorische Vorkehrungen seien nicht nötig gewesen.