1 des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht [OR; SR 220]). Die Berufungsbeklagte habe die Erfüllung des Portalarztvertrags verweigert, was eine Vertragsverletzung (Nichterfüllung) darstelle. Der Berufungsklägerin sei durch das Verhalten der Berufungsbeklagten die Möglichkeit genommen worden, als Portalärztin im H.________- Spital tätig zu werden (pag. 295 ff.). 6.3 Die Berufungsbeklagte entgegnet, soweit zwischen den Parteien überhaupt ein Portalarztvertrag für das H.________-Spital zustande gekommen sei, habe sie ihre Leistungspflichten erfüllt. Die Zulassung der Berufungsklägerin als Portalärztin sei erfolgt.