Erfüllungsverweigerung des Portalarztvertrages habe schliessen lassen. Die gänzliche Kommunikationsverweigerung auf Leitungsebene stelle eine eindeutige Leistungsverweigerung dar. Es habe von der Berufungsklägerin folglich nicht verlangt werden können, für jede Phase der Vertragsdauer die Erfüllung aktiv einzufordern und versuchsweise Anmeldungen für Operationen vorzunehmen. Es sei unzulässig, finanzielle Aufwendungen für organisatorische Vorkehrungen, Operationsanmeldungen etc. zu fordern, die von Beginn an nutzlos erscheinen würden (Art. 108 Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht [OR;