Es unterscheide sich in organisatorischer und rechtlicher Hinsicht sehr viel. Einige Eckpunkte (z.B. Operationsstrukturen, Vergütungsmodalitäten/Tarife, Patientennachbetreuung/Teilnahme am Notfalldienst, Verantwortungs- und Haftungsfragen) hätten geklärt werden müssen. Die Berufungsklägerin sei daher auf einen Ansprechpartner bei der Berufungsbeklagten angewiesen gewesen. Diese habe die Gespräche jedoch verweigert. Die Berufungsbeklagte habe folglich ein Verhalten an den Tag gelegt, das auf eine dauerhafte Nichterfüllung resp. Erfüllungsverweigerung des Portalarztvertrages habe schliessen lassen.