273 ff.). 6.2 Demgegenüber bringt die Berufungsklägerin oberinstanzlich vor, als Hauptleistungspflicht habe der zwischen den Parteien abgeschlossene Portalarztvertrag unter Ziff. 2 die Verpflichtung vorgesehen, die Berufungsklägerin als akkreditierte Portalärztin an der Klinik zur Ausübung von stationären und ambulanten privatärztlichen Tätigkeiten zuzulassen. Eine Portalarzttätigkeit mit gleichzeitig bestehendem Arbeitsverhältnis sei nicht mit einer solchen ohne Anstellungsverhältnis vergleichbar. Es unterscheide sich in organisatorischer und rechtlicher Hinsicht sehr viel.