Gespräche habe die Berufungsklägerin mit der Führungsebene und mit der HR-Abteilung, mithin anderen Personen, gesucht. Inwiefern Gesprächsbedarf zur Weiterführung des Portalarztvertrags bzw. zwecks Anmeldung von Patienten bestanden habe, habe die Berufungsklägerin nicht dargelegt (pag. 273).