271 ff.). Darüber hinaus sehe die Berufungsklägerin in der Gesprächsverweigerung eine indirekte Vertragsverletzung, weil es unnütz gewesen wäre, Anmeldungen für Patienten unter dem Portalarztvertrag vorzunehmen. Aus einer allfälligen Gesprächsverweigerung ergebe sich nicht direkt, dass Patientenanmeldungen nicht entgegengenommen bzw. Behandlungen unter dem Portalarztvertrag verunmöglicht worden wären. Die Patientenanmeldungen hätten über Dr. med. I.________ bzw. Dr. med. J.________ erfolgen müssen. Gespräche habe die Berufungsklägerin mit der Führungsebene und mit der HR-Abteilung, mithin anderen Personen, gesucht.