Doch habe die Berufungsklägerin nicht behauptet und substantiiert, welche Punkte sie im Einzelnen mit der Berufungsbeklagten in Bezug auf die Situation nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwingend habe besprechen müssen und inwiefern die Gesprächsverweigerung eine Vertragsverletzung dargestellt habe. Der Umstand, dass die Berufungsklägerin eine neue Grundlage habe schaffen müssen, um an Patienten zu gelangen, wirke sich nicht automatisch auf die Pflichten der Berufungsbeklagten aus dem Portalarztvertrag aus. Inwiefern Absprachen mit der Berufungsbeklagten notwendig gewesen wären, um Patienten zu überweisen, habe sie nicht dargelegt (pag. 271 ff.).