Zwar habe die Berufungsklägerin aufgrund der Kündigung des Arbeitsverhältnisses und der damit einhergehenden Beendigung der Praxistätigkeit für die Überweisung der Patienten nicht mehr auf den Patientenstamm der Praxis zurückgreifen können. Doch habe die Berufungsklägerin nicht behauptet und substantiiert, welche Punkte sie im Einzelnen mit der Berufungsbeklagten in Bezug auf die Situation nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwingend habe besprechen müssen und inwiefern die Gesprächsverweigerung eine Vertragsverletzung dargestellt habe.