Beide Behauptungen seien von der Berufungsbeklagten bestritten worden. Im Zusammenhang mit der geltend gemachten Gesprächsverweigerung (als direkte Vertragsverletzung) habe es die Berufungsklägerin unterlassen darzulegen, inwiefern die Berufungsbeklagte verpflichtet gewesen wäre, mit ihr in einen Dialog zu treten. Besonders in einem Dauerschuldverhältnis könne ein Vertrag auch ohne Absprachen erfüllt werden, weil dieselben Abläufe bereits wiederholt angewandt worden seien. Eine Gesprächsverweigerung komme als Vertragsverletzung nur dann in Betracht, wenn die Berufungsbeklagte eine Haupt- oder Nebenleistungspflicht getroffen habe, mit der Berufungsklägerin zu verhandeln.