Zur Begründung hielt die Vorinstanz fest, die Berufungsklägerin habe die Vertragsverletzung des Portalarztvertrags in zweierlei Hinsicht gerügt. Einerseits habe sie vorgebracht, dass die Berufungsbeklagte generell das Gespräch mit ihr und damit jede Mitwirkung verweigert habe, damit sie Operationen unter dem Portalarztvertrag habe vornehmen können. Andererseits habe die Berufungsklägerin behauptet, keine Möglichkeit gehabt zu haben, Patienten für Operationen anmelden zu können, weil es an den notwendigen Strukturen für die Anmeldungen gefehlt habe. Beide Behauptungen seien von der Berufungsbeklagten bestritten worden.