5 larztvertrags als Innominatkontrakt sowie des Schadens nicht hinreichend substantiiert habe. Weil es bereits am Klagefundament fehle, liess die Vorinstanz offen, ob der im Streit liegende Portalarztvertrag überhaupt gültig zustande gekommen sei (was von der Berufungsbeklagten bestritten worden war). Zur Begründung hielt die Vorinstanz fest, die Berufungsklägerin habe die Vertragsverletzung des Portalarztvertrags in zweierlei Hinsicht gerügt.