Neue Tatsachen und Beweismittel werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (Bst. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Bst. b). III. 6. 6.1 Die Vorinstanz wies die Klage ohne Durchführung eines Beweisverfahrens ab, weil die Berufungsklägerin die Tatbestandselemente der Vertragsverletzung des Porta-