3) oder nicht (Ziff. 2). Jedenfalls sah die Vorinstanz den Grundsatz «da mihi facta, dabo tibi ius» verletzt. Entsprechend fällte sie einen Endentscheid ohne Beweisführung. Aus diesem Grund ist das rein kassatorische Rechtsbegehren der Berufungsklägerin entgegen den Behauptungen der Berufungsbeklagten (pag. 333) nicht zu beanstanden. Die Kammer könnte keinen reformatorischen Entscheid im Sinne der erstinstanzlich von der Berufungsklägerin gestellten Rechtsbegehren fällen, käme sie zum Schluss, der vorinstanzliche Entscheid sei rechtsfehlerhaft.