Dies ist der Fall, wenn die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid nicht ausreichen, um das Begehren beurteilen zu können, oder mangels hinreichender rechtlicher Erwägungen der Vorinstanz (HURNI, a.a.O., N. 515 ff.; vgl. Art. 318 Abs. 1 Bst. c ZPO). 4.4.2 Die Vorinstanz verneinte die genügende Substantiierung der klägerischen Vorbringen. Mit Verfügung vom 2. Juli 2021 stellte sie fest, dass kein Beweisverfahren durchgeführt werde (Ziff. 2) und wies alle Beweisanträge ab (Ziff. 3; pag. 165). Damit bleibt unklar, ob das Beweisverfahren eröffnet wurde (vgl. Ziff. 3) oder nicht (Ziff. 2).