Zum Rechtsmittelgegenstand im Schweizerischen Zivilprozessrecht, 2018, N. 514). Die Beschränkung auf ein kassatorisches Begehren und damit der Verzicht auf die Wiederholung der vorinstanzlichen Rechtschutzanspruchsbehauptung ist ausnahmsweise zulässig, wenn der angefochtene Entscheid für die Berufungsinstanz als Beurteilungsgrundlage nicht ausreicht, um das vorinstanzlich gestellte Begehren zu beurteilen. Dies ist der Fall, wenn die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid nicht ausreichen, um das Begehren beurteilen zu können, oder mangels hinreichender rechtlicher Erwägungen der Vorinstanz (HURNI, a.a.