II. 4. 4.1 Das Obergericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 60 der Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). 4.2 Angefochten ist ein erstinstanzlicher Entscheid in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mit einem Streitwert von mehr als CHF 10'000.00. Die Berufung ist das zulässige Rechtsmittel (Art. 308 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 ZPO). 4.3 Die Zivilkammern des Obergerichts sind für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m.