3.2 Mit Berufungsantwort vom 30. Mai 2022 schloss die Berufungsbeklagte auf kostenfällige Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei (pag. 327 ff.). 3.3 Die Instruktionsrichterin ordnete mit Verfügung vom 31. Mai 2022 keinen zweiten Schriftenwechsel an und stellte den schriftlichen Entscheid in Aussicht. Sie forderte die Parteien auf, ihre Kostennoten einzureichen (pag. 349 ff.). 3.4 Die Kostennote von Rechtsanwältin D.________ datiert vom 31. Mai 2022 (pag. 355 ff.) und jene von Rechtsanwalt B.________ vom 10. Juni 2022 (pag. 365 ff.). Sie wurden den Parteien am 13. Juni 2022 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (pag. 369).