3. 3.1 Gegen diesen Entscheid erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 28. März 2022 (Postaufgabe gleichentags) Berufung beim Obergericht des Kantons Bern mit folgenden Rechtsbegehren (pag. 289 ff.): 1. Der Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22. Februar 2022 sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Durchführung des Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten / Berufungsbeklagten (inkl. 7.7% Mehrwertsteuerzuschlag).