Daraufhin hielt die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. Juli 2021 fest, dass mangels genügender Substantiierung kein Beweisverfahren durchgeführt werde und wies sämtliche Beweisanträge ab. Sie stellte in Aussicht, über die Frage, ob die Klage genügend substantiiert sei, schriftlich zu entscheiden und gab den Parteien die Gelegenheit, zum Vorgehen Stellung zu nehmen bzw. schriftlich zweite Parteivorträge einzureichen (pag. 165 ff.; pag. 179 ff.). 2.4 Die Berufungsklägerin reichte am 23. September 2021 und die Berufungsbeklagte am 13. Oktober 2021 den zweiten Parteivortrag ein (pag.