2.3 Am 30. März 2021 fand die Hauptverhandlung in Anwesenheit der Parteien statt. Diese wurde ohne Durchführung eines Beweisverfahrens nach den Parteivorträgen und der gescheiterten Vergleichsverhandlung abgebrochen (pag. 139 ff.). Daraufhin hielt die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. Juli 2021 fest, dass mangels genügender Substantiierung kein Beweisverfahren durchgeführt werde und wies sämtliche Beweisanträge ab.