3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten (inkl. 7.7% Mehrwertsteuerzuschlag). 2.2 Mit Stellungnahme vom 10. Februar 2020 beantragte die Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin D.________, Folgendes (pag. 55 ff.): 1a. Auf die Klage vom 18. November 2019 sei nicht einzutreten; 1b. eventualiter sei i. die vorliegende Streitsache ins ordentliche Verfahren zu überweisen; ii. die Klägerin zu verpflichten, einen zusätzlichen Gerichtskostenvorschuss in Höhe von CHF 3'400.00 an das Regionalgericht Bern-Mittelland, Zivilabteilung, zu bezahlen;